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Probenahme von Kaffee – Relevanz der Verordnung 2023/2782 für die Privatwirtschaft

Am 14.12.2023 wurde durch die EU-Kommission die bisher geltende Verordnung 401/2006 aufgehoben und durch die neue Durchführungsverordnung 2023/2782 ersetzt.

Was hat sich geändert? Offensichtlich ist die Änderung im Titel, der nicht mehr „Verordnung […] für die amtlicher Kontrolle“ sondern „Verordnung […] für die Kontrolle“ lautet.

Bedeutet diese Änderung nun, dass auch Probenahmen für die Eigenüberwachung von Mykotoxinen (also ganz konkret die OTA-Analytik in Kaffee) nach dieser neuen Verordnung durchgeführt werden müssen?

Die klare Antwort lautet hier „NEIN“ – denn bis auf die Streichung im Titel und andere kleinere Änderungen, die für Kaffee jedoch nicht relevant sind, heißt es in Abschnitt G nach wie vor „[Dieses] Probenahmeverfahren ist anzuwenden bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts in Kaffee […]“.

Wir möchten Sie jedoch dringend darauf hinweisen, dass eine durchdachte und sorgfältig ausgeführte Probenahme eine wesentliche Voraussetzung für ein repräsentatives OTA-Ergebnis bleibt. Je nach Ausstattung der Probenahmestelle, gibt es mehrere Möglichkeiten an ein Durchschnittsmuster zu kommen, welches geeignet ist, den mittleren Gehalt der zu beprobenden Kaffeemenge zu repräsentieren, wie automatische Probenahmen aus Förderaggregaten, Sauglanzen in Containern u.a. gefolgt von Mengenreduktion mittels Riffelteiler.

Unserer Empfehlung nach sollten Sie mindestens 1 kg Kaffee als Muster an das Labor versenden. Wir werden diese Menge komplett vermahlen, homogenisieren und daraus die Analytik durchführen. Nur so ist sichergestellt, dass durch eine möglichst gute Probenahme auf Industrieseite und maximale Bemühung auf Laborseite ein möglichst realistisches Ergebnis mit geringer Schwankung erzeugt wird.

  • Weitere Informationen

    Herr Dirk Westermann
    +49 421 64905 1800
    customerservice@cr3-analytik.com