Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsfbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CR3-Analytik GmbH & Co. KG (im Folgenden „CR3“ oder „wir“) sind Grundlage aller Angebote, Verträge, Dienst- und Werkleistungen und daraus entstehenden vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Auftraggebern.

1.2 Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner von CR3 werden nur dann Vertragsinhalt, wenn CR3 diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.

1.3      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

2. Angebote und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind, insbesondere hinsichtlich Ausführung, Preisen und Fristen, freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. In letzterem Fall halten wir uns an unsere Angebote für sechs Wochen gebunden. Eingehende Aufträge nehmen wir an durch Bestätigung in Textform bzw. spätestens durch Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung.

 

3. Anlieferung von Probenmaterialien

3.1 Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Probenmaterial in unsere Betriebsstätte. Wird im Einzelfall eine Abholung durch uns vereinbart, stellen wir die Kosten hierfür gesondert in Rechnung.

3.2 Der Auftraggeber hat das Probenmaterial sachgemäß und unter Berücksichtigung etwaiger von uns erteilter Anweisungen sowie ggf. den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu verpacken und ggf. zu versenden.

3.3 Die Anlieferung von Proben, die giftig, ätzend, explosiv oder leicht entzündlich sind oder toxische Bestandteile enthalten (Schwermetalle, Chlorverbindungen, Lösemittel, hochsiedende Kohlenwasserstoffe etc.), darf nur nach Abstimmung mit uns erfolgen.

3.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns sämtliche Gefahren- und Handhabungshinweise für das Probenmaterial zu übermitteln, sowie, soweit bekannt, die Zusammensetzung des Probenmaterials mitzuteilen.

 

4. Eigentum am Probenmaterial; Aufbewahrung und Entsorgung; Haftung des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die auf eine Beschaffenheit des Probenmaterials nach Ziffer 3.3 zurückzuführen sind; unsere Verantwortlichkeit gemäß Ziffer 9 bleibt unberührt. Die Annahme von Probenmaterialien zu Prüfungszwecken führt nicht zu einem Eigentumsübergang an den Probenmaterialien.

4.2 Die Probenmaterialien werden bei uns ab Eingang 6 Wochen als Rückstellproben aufbewahrt („Aufbewahrungsfrist“). Danach werden die Proben sowie die Gebinde ausgemustert und der Abfallbeseitigung zugeführt. Sollte der Auftraggeber eine längere Lagerung wünschen, bitten wir um schriftliche Anweisung; die Kosten für die längere Lagerung hat der Auftraggeber zu tragen. Eine Rücksendung der Proben kann auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers erfolgen, sofern es sich nicht um eine Probe handelt, für die ein besonderer Entsorgungsweg notwendig ist (siehe unten Ziffer 4.3).

4.3      Die ordnungsgemäße Entsorgung der Probenmaterialien wird nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist durch uns veranlasst. Die Abfälle werden nach den Inhaltsstoffen, die uns nach der vorangegangenen Analytik und ggfs. durch Mitteilung des Auftraggebers bekannt geworden sind, deklariert. Im Fall von Falschdeklarationen aufgrund uns unbekannter Eigenschaften oder Inhaltsstoffe des Abfalls haftet der Auftraggeber. Sofern die abfallrechtliche Verantwortlichkeit bei uns als Besitzer des Abfalls liegt, stellt der Auftraggeber uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Forderungen frei; unsere Verantwortlichkeit gemäß Ziffer 9 bleibt unberührt. Sollten besondere Entsorgungswege, z. B. für dioxinhaltige Proben notwendig werden, wird die Entsorgung nicht durch uns veranlasst, sondern der Auftraggeber ist verpflichtet, die Proben auf unsere Aufforderung auf eigene Kosten bei uns abzuholen.

 

5. Leistungsumfang, Leistungserbringung

5.1 Für den Umfang der Leistung ist unser Angebot bzw. der Auftrag des Auftraggebers maßgebend, sofern jeweils die Annahme durch den Auftraggeber bzw. uns erfolgt ist.

5.2 Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit uns vom Kunden übergebener Unterlagen gehört nur dann zu unseren Pflichten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Gleiches gilt hinsichtlich einer Beratung des Auftraggebers in Bezug auf die für seinen Auftragszweck passende Analytik sowie einer Beurteilung der Analyseergebnisse durch uns.

5.3 Wir sind für die Prüfung der Richtigkeit der unseren Prüfungen und Gutachten zugrunde liegenden Normen und Verfahrensvorgaben wie z.B. gesetzliche Vorgaben oder DIN-Normen  nicht verantwortlich.

5.4 Wir haben das Recht, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

5.5 Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Subunternehmer zu bedienen.

5.6 Der Auftraggeber bzw. ein Vertreter des Auftraggebers kann auf Wunsch bei der Durchführung der Analyse seiner Proben im Labor anwesend sein, wobei die Vertraulichkeit hinsichtlich anderer Auftraggeber und einschlägige gesetzliche Bestimmungen zu beachten sind. Unsere Hausordnung sowie unsere Anweisungen für den Aufenthalt in unserem Labor sind unbedingt zu befolgen.

5.7      Die Übermittlung der Analyseergebnisse erfolgt per E-Mail, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich in Textform eine schriftliche Übermittlung gefordert hat. Wir weisen darauf hin, dass die Übermittlung per unverschlüsselter E-Mail erfolgt und wir keine Haftung für die Vertraulichkeit und Unversehrtheit während der Übertragung und nach Eingang beim Auftraggeber übernehmen. Eine telefonische Mitteilung von Analyseergebnissen ist ausgeschlossen.  

 

6. Leistungsfristen / -termine, höhere Gewalt

6.1 Die von uns genannten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfangs aufgrund der Mitteilungen unseres Auftraggebers und sind unverbindlich; gleiches gilt auch für von uns generell mitgeteilte Regellaufzeiten. Sämtliche Leistungsfristen beginnen erst dann zu laufen, wenn unser Auftraggeber alle von ihm zuvor zu bewirkenden Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Wir bemühen uns, uns mitgeteilte Terminwünsche des Auftraggebers zu erfüllen.

6.2      Ordnungsgemäße Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir teilen dem Auftraggeber unverzüglich mit, soweit wir eine Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbringen können und informieren ihn ggf. über die voraussichtliche Dauer der daraus resultierenden Verzögerung.

6.3 Bei Ereignissen höherer Gewalt wie Energie- oder Rohstoffmangel, erheblichem Ausfall von Mitarbeitern und Maschinen, behördlichen Verfügungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen oder ähnlichen Prüfungshindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir für die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlauffrist von der Pflicht der Leistungserbringung frei. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über die Störung und deren voraussichtliche Dauer informieren. Zudem informieren wir den Auftraggeber unverzüglich über das Ende der Störung. Sollte die Leistung dauerhaft unmöglich werden oder die Verzögerung drei Monate oder mehr andauern, können der Auftraggeber oder wir vom Vertrag zurücktreten. Eine etwaige Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich erstattet.  

 

7. Mitwirkung des Auftraggebers, Abnahme

7.1 Unser Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungshilfen rechtzeitig und für uns kostenlos erbracht werden. Diese Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils einschlägigen Normen wie insbesondere Sicherheitsbestimmungen (VDE, DIN etc.) und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

7.2 Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäß erbrachter  Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Wir sind auch bei Vereinbarung eines Fest- oder Höchstpreises berechtigt, derartigen Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.

7.3      Eine förmliche Abnahme unserer Leistung ist nur erforderlich, wenn dies im Einzelfall vereinbart wird. Anderenfalls gilt unsere Leistung 14 Tage nach Übermittlung des Analyseergebnisses als vertragsgemäß abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist der Abnahme widerspricht. Gleiches gilt auch bei Teilleistungen.

 

8. Gewährleistung

8.1 Unsere Leistungen werden von uns nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. Laboratoriumstechnik jeweils unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften erbracht.

8.2 Mängel müssen uns unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt werden.

8.3 Im Gewährleistungsfall hat der Auftraggeber zunächst das Recht, Nacherfüllung zu verlangen, wobei das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Herstellung eines neuen Werks uns zusteht. Die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte kann der Auftraggeber bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen geltend machen.

8.4 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte beträgt ein Jahr ab Abnahme. Unsere Haftung gemäß nachfolgender Ziffer 9 bleibt unberührt.  

 

9. Haftung

9.1 Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften wir unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung ist bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Wesentlich sind alle Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

9.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln und Garantien. Ansprüche aus Produkthaftung werden durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen ebenfalls nicht berührt.

9.3 Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

10. Preise, Zahlungsbedingungen

10.1 Sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gelten die Preise gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste, die wir dem Auftraggeber spätestens bei Vertragsschluss zur Verfügung stellen. Sämtliche Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer. Diese wird in der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung entstehenden Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt, soweit sie anfällt.

10.2 Alle Vergütungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar. Skonti werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung gewährt.

10.3 Ist ein Festpreis vereinbart, so können wir entsprechend dem geleisteten Teil der geschuldeten Gesamtleistung anteilig Abschlagszahlungen in Rechnung stellen.

10.4 Beanstandungen hinsichtlich unserer Rechnung sind uns innerhalb einer Frist von 21 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet mitzuteilen.

10.5 Gegen unsere Forderungen kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber ist ebenfalls nur aufgrund solcher Forderungen zulässig.

10.6 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Zudem schuldet der Auftraggeber vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schäden pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Woche bis max. 10 % des Rechnungsbetrages. Der pauschalierte Schadensersatz ist auf eventuell weitergehende Schadensersatzansprüche von CR3 anzurechnen; dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass CR3 kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

11. Urheberrechte, Veröffentlichungen

11.1 Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den von uns erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen, Darstellungen etc. verbleiben bei uns.

11.2 Der Auftraggeber darf im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen etc. nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.

11.3 Die Weitergabe der durch uns erstellten Berichte, Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen etc. an Dritte sowie die Veröffentlichung in gekürzter Form ist unzulässig, es sei denn, wir haben einer auszugsweisen Weitergabe, Darstellung oder Veröffentlichung schriftlich zugestimmt. Eine Veröffentlichung unserer Prüfergebnisse bzw. unseres Prüfberichts durch den Auftraggeber insbesondere zu werblichen Zwecken bedarf in jedem Fall unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Eine auch nur auszugsweise Vervielfältigung unserer Prüfberichte etc. bedarf ebenfalls in jedem Fall unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass aufgrund der Weitergabe bzw. Veröffentlichung für uns keinerlei Verpflichtungen, keine Verantwortung, Haftung oder Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten begründet werden. Die Weitergabe bzw. Veröffentlichung begründet keine Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Vertrages zwischen uns und dem Auftraggeber. Sollte dennoch eine Verantwortlichkeit für uns gegenüber Dritten begründet werden, hat der Auftraggeber uns von sämtlichen Forderungen, Kosten und Aufwendungen auf erstes Anfordern freizustellen.

 

12. Abtretung

Der Auftraggeber kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise abtreten.

 

13. Datenschutz

13.1 Wir erheben und verarbeiten die Daten unserer Auftraggeber nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere beachten wir die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

13.2 Unsere Hinweise zur Datenverarbeitung sind auf unserer Internetseite hier einsehbar.

 

14. Sonstiges

14.1 Der Vertrag zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines Internationalen Privatrechts.

14.2    Soweit die Voraussetzungen gem. § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von CR3 (Bremen). Wir sind berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

14.3 Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist der Sitz von CR3.

14.4 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit im Übrigen nicht.

14.5 Die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist maßgeblich. Anderssprachige Fassungen sind reine Übersetzungen.

 

Stand: März 2023

 

Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses

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