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Phosphonsäure- Änderung der Rückstandsdefinition und neue Rückstandshöchstgehalte geplant

Phosphonsäure- Änderung der Rückstandsdefinition und neue Rückstandshöchstgehalte geplant

In der aktuell gültigen Version der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird Phosphonsäure gemeinsam mit Fosetyl als Summenhöchstgehalt geregelt. Damit werden Rückstände von Phosphonsäure und Fosetyl in Lebensmitteln als Abbauprodukte des Fungizids Fosetyl-Aluminium (Fostyl-Al) bewertet. In der Verordnung sind beispielsweise für folgende Gruppen entsprechende Rückstandshöchstgehalte gelistet:

Kakao: 2 mg/kg

Kaffeebohnen: 5 mg/kg

Tees (ausgenommen Kräutertees): 5 mg/kg

Befunde von Phosphonsäure in Lebensmitteln deuten allerdings nicht zwingend auf den Einsatz von Fosetyl-Al. Eine andere mögliche Quelle sind Phosphonate wie Dinatriumphosphonat und Kaliumphosphonat. Welche z. B. als Düngemittel, Pflanzenstärkungsmittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden.

Eine Verwendung von solchen Produkten kann daher zum Nachweis von Phosphonsäurerückständen in den entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen führen. Phosphonat in Lebensmitteln muss somit nicht zwingend ein Pestizidrückstand sein.

Bei Bioprodukten sollte gemäß BNN bereits ab Phosphonsäure-Konzentrationen von 0,05 mg/kg kontrolliert werden, ob eine landwirtschaftliche Anwendung stattgefunden hat, die nicht mit der EU Ökoverordnung vereinbar ist.

Die aktuelle Rückstandsdefinition "Fosetyl-Al (Summe von Fosetyl, Phosphonsäure und ihren Salzen, ausgedrückt als Fosetyl)" berücksichtigt nicht die Eintragswege von Phosphonsäure ins Lebensmittel. Der ständige Ausschuss für Pestizidrückstände in der EU führt daher in seinem Verordnungsentwurf eine neue Rückstandsdefinition "Phosphonsäure und ihre Salze, ausgedrückt als Phosphonsäure" ein, wodurch die Eintragswege von Phosphonsäure einbezogen werden. Fosetyl soll künftig nicht mehr Bestandteil der Definition sein. Zudem ändern sich die Rückstandshöchstgehalte (RHG) für die einzelnen Gruppen. Für Kaffeebohnen und Tee beispielsweise ist ein Höchstgehalt von 20 mg/kg vorgesehen. Ein Datum für die Veröffentlichung der Änderungsverordnung steht noch nicht fest.

Analytik polarer Substanzen

Fosetyl und Phosphonsäure zählen zu den polaren Substanzen, die aufgrund Ihrer speziellen chemischen Eigenschaften nicht mit der Multi-Rückstandsmethode (Quechers) erfasst werden können. CR3-Analyitk hat dafür eine leistungsfähige Methode etabliert, mit der diese polaren Substanzen mittels LC-MS/MS sensitiv, mit sehr niedrigen Bestimmungsgrenzen detektiert werden können. Hierzu zählen u. a.

  • Fosetyl/ Phosphonsäure
  • Chlorat/ Perchlorat
  • Chlormequat/ Mepiquat

Wenn Sie Fragen zur Analytik und zum Analysespektrum haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.  Bei Bedarf führen wir auch eine Bewertung der Analyseergebnisse nach (EG) Nr. 396/2005 oder Verbandsanforderungen BNN für Bioprodukte durch.

 

Quellen:

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln (in der aktuell gültigen Version)

BNN-Factsheet Phosphonsäure, Kaliumphosphonat (Kaliumsalz der Phosphonsäure),

Fosetyl-Aluminium, Zusammenfassung des Kenntnisstands, September 2020

  • Weitere Informationen

    Herr Dirk Westermann
    +49 421 64905 1800
    customerservice@cr3-analytik.com